Satzungsanpassung im Jahre 2005...

Auf Initiative unserer Mitglieder wurde eine Satzungsänderung zur Anpassung der alten Satzung an aktuelle Erfordernisse und sich ändernde Rahmenbedingungen erarbeitet. Diese neue Satzung wurde nach ausführlicher Diskussion und Aufnahme diverser Änderungswünsche auf unserer Mitgliederversammlung am 17.9.2005 in Lingen einstimmig von allen erschienenen Mitgliedern genehmigt.
Vorausgegangen waren zahlreiche Gespräche mit ehemaligen Absolventen der Gerontologiestudiengänge in Vechta, dem Dachverband der Gerontologischen und Geriatrischen  Wissenschaftlichen Gesellschaften Deutschlands (DVGG), Mitgliedern der Hochschule Vechta und Gerontologiestudenten(-Innen).

Leitmotive der Satzungsanpassung waren die Präzisierung der vorhandenen Vereinsziele ohne die zentralen Vereinsziele und den Vereinszweck zu verändern, die Anpassung an aktuelle Erfordernisse der Studienreform, eine Verbreiterung der Mitgliederbasis und eine Ergänzung und Klarstellung von Verfahrensabläufen zu erreichen.

Ein häufig geäußerter Wunsch (und von der DVGG eindringlich gefordert), war eine überregionale Orientierung unserer Gesellschaft über den Bereich Vechta hinaus. Dies führte auch zur neuen Namensgebung  Deutsche Alternswissenschaftliche Gesellschaft e.V. (DAWG). Unsere Gesellschaft möchte sich auch den Absolventen anderer gerontologischer Studiengänge, wie den Kasseler Sozialgerontologen und den Heidelberger Psychogerontologen öffnen, um so auf unseren Tagungen und Treffen ein noch größeres Austauschpotential zu erhalten und die alte Forderung nach der Förderung des Berufsstandes der Diplom-Gerontologen, die im Bereich der  Gerontologie paradoxerweise immer noch weit unterrepräsentiert sind, mit neuem Leben zu erfüllen.
Eine wesentliche Forderung der DVGG zur Anerkennung als ordentliches und nicht nur förderndes Mitglied war die Beschränkung der Mitgliedschaft auf Personen mit einem Wissenschaftlichen Hochschulabschluss.
Dem wurde mit der Satzungsänderung Rechnung getragen. Dies eröffnet uns auch die Möglichkeit Studierende als außerordentliche Mitglieder zu einem deutlich ermäßigten Mitgliedsbeitrag aufzunehmen und ihnen so überhaupt  finanziell die Mitgliedschaft zu ermöglichen. Auch wurde mit der Namensänderung der immer wieder geäußerte Vorwurf der Provinzialität auf Grund der regionalen Beschränkung im Namen entkräftet. Trotzdem wird die nach wie vor enge  und fruchtbare Kooperation mit der Hochschule Vechta beibehalten und ausgebaut. Wir identifizieren uns nach wie vor mit der Hochschule Vechta und den dortigen gerontologischen Studiengängen. Die Hochschule Vechta wird in Zukunft einen Leuchtturmeffekt in der Gerontologie haben und wir hoffen, sie dabei synergetisch  unterstützen zu können. Unsere Satzungs- und Namensänderung wurde von der Hochschule positiv aufgenommen und eine Vertiefung der Zusammenarbeit avisiert.

Weiterhin sind wir aber auf unsere Unabhängigkeit von der Hochschule Vechta bedacht und wollen diese auch nicht aufgeben.

Unser zentrales Anliegen und Zentrum unserer Bemühungen ist und wird immer die jährliche Tagung und Mitgliederversammlung in Lingen bleiben. Diese Tagung bildet als Austausch- und Begegnungsstätte das Zentrum unserer Gesellschaft und unserer Identität. Erst wenn die Ausrichtung und Organisation der jährlichen Tagung gesichert ist, können wir uns weiteren Aktivitäten zuwenden.

Unser zentrales Anliegen war es, die Leitmotive, Vereinsziele und Zwecke der alten Satzung im Sinne der Gründer der AWGV e.V. beizubehalten und die Zukunftsfähigkeit und Akzeptanz unserer Gesellschaft zu erhalten. Die einstimmige Annahme der Satzungsanpassung auf unserer Mitgliederversammlung spricht deutlich für die Akzeptanz dieser Anpassung.

Möge es uns nun gelingen, dies  mit Leben zu füllen. Hierbei sind alle Mitglieder aufgefordert, sich aktiv an der Weiterentwicklung  und  Stabilisierung unserer Gesellschaft  zu beteiligen.


 




Vereins-Satzung
eingetragen am 08.11.2005 beim Amtsgericht Oldenburg im Vereinsregister, Registerblatt 110400

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Deutsche Alternswissenschaftliche Gesellschaft (DAWG) e. V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Vechta. 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Der Zweck des Vereins

Der Verein dient dem Zweck alternswissenschaftliche Erkenntnisse dem interessierten Fachpublikum und der Öffentlichkeit vorzustellen. Hierbei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck soll u. a. durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

Ferner kann der Verein einen Förderpreis für besondere Leistungen in der gerontologischen Forschung bzw. in der Nachwuchsförderung ausloben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Ludwig-Windhorst-Haus e. V. in Lingen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede natürliche Person mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss beantragen. Eine Ausnahme hiervon bilden die juristischen Personen, diese müssen in ihren Zielsetzungen mit denen des Vereins übereinstimmen. Allgemein entscheidet der Vorstand über den Erwerb der Mitgliedschaft. Generell ist die Mitgliedschaft schriftlich, unter Angabe des Namens, der Anschrift, des Alters, des Berufsabschlusses und der derzeitigen Tätigkeit zu beantragen. Bei juristischen Personen ist der Antrag mit den Namen der verantwortlich Handelnden und einer aktuellen Satzung bzw. einem aktuell beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister zu versehen.

(2)

Studenten/innen eines einschlägigen Studiengangs und gerontologisch Interessierte können den Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft beantragen. Außerordentliche Mitglieder zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag. Bei den Studenten/Innen endet die außerordentliche Mitgliedschaft mit dem regulären Abschluss des Studiums. Nur in diesen Fällen geht die Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung über.

(3)

Der Vorstand kann besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern bestimmen. Dies betrifft auch Nichtmitglieder, wenn sie sich in besonderer Weise um die Alternswissenschaften bemüht haben oder deren Ehrenmitgliedschaft eine besondere Förderung der Alternswissenschaften bzw. dessen Nachwuchses erwarten lässt. Ehrenmitglieder müssen sich im Sinne dieser Satzung als würdig erweisen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(2)

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(3)

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Ausgeschlossenen schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung fristgerecht eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft damit als beendet gilt.

(4)

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)

Außerordentliche Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag, dessen Höhe ebenso von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der wissenschaftliche Beirat, soweit dieser besteht.

 

§ 7 Der Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern

(2)

Die Geschäfte werden vom geschäftsführenden Vorstand geführt. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten und seinem Vertreter, dem Vizepräsidenten. Diese vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Sie sind allein vertretungsberechtigt.

(3)

Die Vorstandsmitglieder können einen Auslagenersatz vom Verein verlangen. Als Auslagen sind anzusehen: Teilnahmekosten für Tagungen, Seminare, Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, sofern sie zur Besorgung der Vorstandsgeschäfte erforderlich sind. Diese Auslagen können auch in allgemeinen Vertretungsangelegenheiten des Vereins gegenüber Dritten geltend gemacht werden. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit des Auslagenersatzes entscheidet der Vorstand. Fahrt- und Wegstreckenentschädigungen werden auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) §§ 4 und 5 Abs. 2 Satz 1 in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt. Grundsätzlich ist immer die für den Verein günstigste Lösung anzustreben.

(4)

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

(5)

Der Vorstand wird vom Verein von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

 

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

(1)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder durch Telefax bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Das Protokoll der Sitzung soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(2)

In besonders begründeten Fällen kann ein Vorstandsbeschluss auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(3)

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und tritt einmal jährlich zusammen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel (1/3) der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Präsident kann jedoch Gäste zulassen.

(2)

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Eine Ausnahme hiervon bilden die außerordentlichen Mitglieder, diese sind vom Stimmrecht ausgeschlossen. 

(3)

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes 

    • Entgegennahme des Kassenberichts 

    • Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes

    • Wählen des Vorstandes

    • Wählen der Beiratsmitglieder, soweit vorhanden

    • Wählen der Kassenprüfer 

    • Beschlussfassung von Satzungsänderungen 

    • Entscheidung über die Auflösung des Vereins

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern 

    • Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge

    • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes 

    • Beschlussfassung von Zielen und Aufgaben für das auf die Mitgliederversammlung folgende Jahr

(4)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der Vertreterstimmen beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins bedarf jedoch der Anwesenheit von mindestens der Hälfte (1/2) aller Vereinsmitglieder. Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, können die erschienenen Mitglieder den Auflösungsbeschluss mit einer zwei Drittel (2/3) Mehrheit fassen.

Der Präsident führt den Vorsitz. Ein Mitglied des Vorstandes fertigt ein Beschlussprotokoll, das vom Präsidenten gegengezeichnet wird.

 

§ 10 Der wissenschaftliche Beirat

(1)

Der Verein kann bis zu 3 (drei) Beiräte ins Leben rufen, die sich mit wissenschaftlichen Themen zur Gerontologie beschäftigen. Die wissenschaftlichen Beiräte bestehen jeweils aus bis zu 5 (fünf) Vereinsmitgliedern oder berufenen Nichtmitgliedern, wenn dies der Beiratsarbeit förderlich erscheint. Der Beiratsvorsitz wird jeweils durch den Vorstand ernannt. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und die Mitgliederversammlung in wichtigen wissenschaftlichen Fragen zu beraten.

(2)

Der wissenschaftliche Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr eine Sitzung abhalten. Der Beirat wird vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten des Vereins schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder per E-Mail mit einer Frist von 1 (einer) Woche einberufen. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt sowie das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Nach außen wird der Beirat gemeinsam vom Präsidenten und der/dem Beiratsvorsitzenden vertreten.

(3)

Die Beiratsmitglieder können vom Verein einen Auslagenersatz gemäß § 7 Abs. 3 dieser Satzung verlangen, wenn der Vorstand vor dem eigentlichen Kostenanfall hierüber entschieden hat.